Die Bedingungen für die Einberufung zum Militärdienst werden durch das Gesetz "Über die Einberufung und den Militärdienst" festgelegt und zusätzlich in den Dekreten des Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt. Die Wehrpflicht im Frühjahr wird vom 1. April bis 15. Juli durchgeführt, Herbst - vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
Die Bedingungen der Wehrpflicht im Herbst und im Frühjahr werden auf Gesetzesebene festgelegt. Diese Begriffe können Sie im Artikel 25 des Bundesgesetzes "Über Wehrpflicht und Wehrdienst" nachlesen. Diese Norm sieht vor, dass die Einberufung von Bürgern, die nicht in der Dienstreserve stehen, zweimal im Jahr durchgeführt wird. Vom 1. April bis einschließlich 15. Juli findet die Wehrpflicht im Frühjahr und vom 1. Oktober bis einschließlich 31. Dezember die Wehrpflicht im Herbst statt. Gleichzeitig werden die angegebenen Fristen auch in Dekreten des Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt, die vor jeder Aufforderung erlassen werden. Es ist gesetzlich verboten, Wehrpflichten außerhalb dieser Zeiträume durchzuführen.
Kann der Zeitpunkt des Anrufs geändert werden?
Der Zeitpunkt der Wehrpflicht im Herbst und Frühjahr bleibt in der Regel unverändert, da deren Dauer gesetzlich festgelegt ist. Sie sind für alle Einberufungskommissionen, Militärkommissariate, die die Zeiträume von Einberufungskampagnen nicht nach eigenem Ermessen ändern können, obligatorisch. Gleichzeitig kann durch Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation die Wehrpflicht verlängert werden, wenn der festgelegte Plan zur Anwerbung von Bürgern zum Dienst nicht erfüllt wird. In der Praxis kommt dies sehr selten vor, da die geplante Rekrutierungszahl in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist.
Sondertermine für die Herbst- und Frühjahrs Wehrpflicht
Für einige Kategorien von Wehrpflichtigen legt der oben genannte Artikel des Gesetzes "Über Wehrpflicht und Wehrdienst" besondere Bedingungen für die Herbst-, Frühjahrs-Einberufung fest. Für Einwohner einiger Regionen des Hohen Nordens sind die Aktionstermine daher vom 1. Mai bis 15. Juli und vom 1. November bis 31. Dezember festgelegt. Auch für Wehrpflichtige, die im ländlichen Raum leben, gelten besondere Fristen für die Herbsteinberufung, sofern sie direkt an der Aussaat und Erntearbeit beteiligt sind. In diesem Fall wird der Anruf vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember durchgeführt. Für Lehrerinnen und Lehrer gibt es dagegen Sonderkonditionen für die Frühjahrsdienstpflicht, die vom 1. Mai bis 15. Juli durchgeführt wird. Die geltende Gesetzgebung enthält keine weiteren Ausnahmen von der allgemeinen Regel für die Zeiträume der Herbst- und Frühjahrsdienstpflicht, daher gelten die allgemeinen Kampagnenzeiten allgemein.